Terms & Conditions

1. Allgemeines

  1. Angebote werden ausschließlich unter Einbindung nachstehender Bedingungen erteilt, Verträge ausschließlich unter Einbeziehung dieser Bedingungen abgeschlossen. Sie gelten für jeglichen Bezug von Leistungen der TRS Aviation Consulting GmbH (TRS). Dies gilt auch für künftige Vertragsbeziehungen, auch ohne nochmalige ausdrückliche Inbezugnahme.
  2. Diese Regelungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Regeln werden nicht Vertragsbestandteil, soweit TRS diesen nicht ausdrücklich schriftlich bei Vertragsabschluss zustimmt. Der Einbeziehung fremder Regelungen wird daher ausdrücklich widersprochen. Jedes hiervon trotzdem abweichende und TRS bindende Verhalten stellt eine Handlung im Einzelfall dar und hat somit keinerlei Indiz- oder Regelungswirkung für künftige Abweichungen.
  3. Diese Regeln gelten auch als vereinbart, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Regelungen des Vertragspartners die Leistung vorbehaltlos erbracht wird.
  4. Ein Vertrag kommt erst durch ausdrückliche Annahme des Auftrages durch TRS zustande. Soweit die Bestätigung in Textform erfolgt und der Inhalt vom Inhalt des Auftrags abweicht, kommt der Vertrag nach Maßgabe der Bestätigung zustande, soweit der Vertragspartner nicht binnen zwei Wochen schriftlich widerspricht.

2. Leistungspflichten

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, TRS alle Informationen (z.B. Mangelprotokoll, Dokumentation) und Zugänge zu Informationen des Unternehmens zur Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistung rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Beginn der Leistung zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner übernimmt die Gewähr, dass die von ihm gelieferten Informationen und Daten/Dateien vollständig, aktuell, mängelfrei (insbes. virenfrei) und zur Weiterverarbeitung und Nutzung auf den Systemen von TRS geeignet sind. Hierbei wird der Vertragspartner sicherstellen, dass TRS ausschließlich die für seine Leistungserbringung erforderlichen Informationen erhält. Soweit eine Hardwareverbindung erforderlich wird, wird der Vertragspartner eine Beschränkung der Lese- und Schreibbefugnisse u.a. durch Einrichten eines persönlichen Zuganges inkl. geheimem Passwort sicherstellen. Soweit eine besondere Software- oder Hardwarespezifikation erforderlich ist, wird er TRS spätestens zwei Wochen vor Beginn der Leistung hierüber schriftlich informieren. Im Zweifel wird er durch einen Test sicherstellen, dass es zu keinen Beeinträchtigungen seines Netzwerkes durch die Tätigkeit von TRS kommt.
  2. Soweit der Vertragspartner eine Verschlüsselung der Kommunikation etc. wünscht, wird TRS die entsprechenden Daten/Software kostenfrei zur Verfügung gestellt.
  3. Der Vertragspartner wird vor Beginn der Leistung TRS einen ständig erreichbaren Ansprechpartner im Unternehmen schriftlich bestimmen, der allein gegenüber TRS weisungsbefugt und für TRS alleiniger Ansprechpartner ist.
  4. TRS ist berechtigt, die Leistungen selbst oder durch Dritte zu erbringen, wobei TRS sicherstellen wird, dass diese eine vergleichbare Fachkompetenz vorzuweisen haben. TRS wird den Vertragspartner auf Anfrage, frühestens zwei Wochen vor Beginn der Leistung über die Identitäten der Leistungserbringer informieren. TRS ist berechtigt, die Leistungserbringer vor und während der Leistungserbringung auszutauschen, soweit er es für erforderlich erachtet. Der Vertragspartner kann die Leistungserbringer nur aus wichtigem Grund ablehnen. Dies hat er TRS unverzüglich ab dem Zeitpunkt der möglichen Kenntnisnahme, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Tagen schriftlich unter Nennung des Ablehnungsgrundes mitzuteilen. Beweise hierfür sind beizufügen.
  5. Dokumentationen/Unterlagen von TRS werden nach erbrachter Leistung auf Anforderung des Vertragspartners als .PDF (ggf. als download) zur Verfügung gestellt. Auf Anforderung des Vertragspartners werden diese in Papierform gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt.
  6. Soweit Termine durch TRS benannt werden, sind diese unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich von TRS anerkannt wurden. Die Parteien können sog. Stepstones vereinbaren, die eine näherungsweise zeitliche Orientierung des Vertragspartners ermöglichen können.

3. Schulungen

  1. Schulungen werden unabhängig vom Erscheinen des Vertragspartners durchgeführt und sind daher entsprechend zu vergüten, soweit TRS das Erscheinen des Vertragspartners nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich vereitelt hat.
  2. TRS kann den Schulungsort jederzeit ändern, soweit er den Vertragspartner hierüber rechtzeitig informiert. Hieraus resultieren für den Vertragspartner keine Ersatzansprüche.
  3. TRS ist berechtigt, einzelne Schulungsteilnehmer von der Schulung auszuschließen, wenn diese die Veranstaltung wiederholt stören, ohne dass dies Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch von TRS hat.
  4. Das herstellen von Ton- oder Videoaufnahmen ist untersagt.
  5. Angebotene Schulungen können auch als Onlineschulungen erbracht werden. Der Vertragspartner hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass die Hardware- und Softwarevoraussetzungen für die Teilnahme erfüllt sind. TRS wird rechtzeitig vorher hierüber auf Anfrage Auskunft erteilen.
  6. TRS behält sich vor, Schulungen bei nicht Erreichens einer Mindestanzahl an Anmeldungen bis zu einer Frist von zwei Wochen vor Beginn der Schulung abzusagen. Dem Vertragspartner werden in diesem Fall bereits entrichtete Vergütungen zurückgezahlt. Ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch besteht nicht.

4. Vorzeitige Beendigung

  1. TRS ist berechtigt, bereits bestätigte Aufträge aus wichtigem Grund in Teilen oder vollständig abzulehnen, Leistungen einzustellen und von dem Vertrag zurückzutreten bzw. ihn zu kündigen. TRS wird den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
  2. Als wichtigen Grund vereinbaren die Parteien, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, der nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen zurückgenommen wurde, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben wurde oder das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Als weiteren wichtigen Grund vereinbaren die Parteien, dass der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt. In diesen Fällen behält TRS trotzdem den Anspruch auf Zahlung des gesamten Leistungsentgeltes, soweit der Vertragspartner nicht nachweist, dass TRS die Leistung zumutbar anderweitig hätte erbringen können.
  3. Bei einer Stornierung von Aufträgen, insbesondere von Schulungen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen vor Beginn des Auftrages, ist TRS berechtigt, den vollen Preis der stornierten Leistung zu berechnen. Bei Stornierung innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen vor Beginn des Auftrages, sind 50% der vereinbarten Leistung zur Zahlung fällig.
  4. Werden mehrere Leistungen zusammen beauftragt, so ist für die Fristberechnung die Leistung entscheidend, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung als erstes zu beginnen ist.
  5. Soweit eine Leistung vorzeitig nicht mehr erbracht werden kann/ eingestellt wird, wird TRS von seiner Leistungspflicht frei, wenn TRS die unternehmerische Entscheidung zur Einstellung trifft und dem Vertragspartner mitteilt. Die bis zum Zeitpunkt der Beendigung tatsächlich erbrachten Leistungen werden anteilig abgerechnet. Ein darüber hinaus gehender Anspruch, insbesondere ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners, schließen die Parteien hiermit aus.
  6. TRS wird ebenso von seiner Leistung im Falle höherer Gewalt frei, insbesondere im Falle von Streiks (auch wenn diese bei TRS stattfinden), Sturm, Naturkatastrophen, Verkehrsunfälle, Sabotage. Hierzu gehört auch der Ausfall von nicht ersatzfähigen Zulieferern. Sollte die Beeinträchtigung nur zeitlich begrenzt sein, wird TRS den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren. Sollte die Beeinträchtigung länger als 6 Monate andauern, ist der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. In diesem Fall ist die bisher erbrachte Leistung anteilig auszugleichen.

5. Verschwiegenheit

  1. Die Parteien behandeln alle von der anderen Vertragspartei erhaltenen Informationen und Daten vertraulich und geheim, soweit diese nicht öffentlich bekannt sind oder aufgrund des Vertragszweckes allgemein zugänglich zu machen sind. Die Parteien werden Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um die Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei zu schützen. Sie werden insoweit als vertraulich und/oder geheim eingestufte Informationen Dritten nur nach gerichtlicher oder behördlicher Aufforderung offenbaren. Hierbei werden sie den Vertragspartner über die Aufforderung unverzüglich informieren und ihn über die offengelegten Informationen benachrichtigen.
  2. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung dieses Vertrages fort.

6. Verantwortung für Inhalte

  1. Der Vertragspartner trägt die alleinige Verantwortung für veröffentlichte Inhalte und rechtliche Zulässigkeit der gesamten Daten, insbesondere Text- und Bildunterlagen.
  2. TRS ist nicht verpflichtet, Daten daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigen könnten.
  3. TRS schließt insbesondere jegliche Gewährleistung und Haftung aus, die sich daraus ergeben kann, dass Schulungen beim Vertragspartner zu rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen führen. Dies gilt auch für sonstige Leistungen.
  4. Der Vertragspartner wird TRS von jeglichen Ansprüchen Dritter freistellen, die gegen diesen aus der vertraglichen Leistungserbringung erwachsen. Der Vertragspartner wird hierbei u.a. die Kosten der Rechtsverteidigung (inkl. sämtlicher Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) übernehmen. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Rechtsverletzung nicht von dem Vertragspartner zu vertreten ist. Der Vertragspartner kann seine Einstandspflicht dadurch reduzieren, dass er die Entstehung eines geringeren Schaden nachweist.

7. Preise / Zahlungsbedingungen / Verzug

  1. Wenn nicht anders vereinbart, sind die Preise von TRS freibleibend. TRS ist bemüht, die Leistung jeweils durch Pauschalen anzubieten. In den Pauschalen nicht enthalten sind eventuell anfallende Fahrtkosten zum Vertragspartner oder an einen anderen Ort als den Sitz von TRS (soweit nicht schriftlich anders vereinbart). TRS berechnet insoweit tatsächlich anfallende Fahrtkosten sowie eine unternehmensübliche Abwesenheitspauschale pro Tag.
  2. Die Preise werden im Netto angegeben. Bei Inrechnungstellung wird zusätzlich die jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer berechnet.
  3. Zahlungen sind netto ohne weiteren Abzug, Skonti etc. innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungszugang kostenfrei auf das in der Rechnung angegebene Konto von TRS zu zahlen. Im Verzugsfalle ist TRS berechtigt, neben dem gesetzlichen Zinssatz eine pauschale Mahngebühr von 15,00 Euro zu berechnen. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist die Wertstellung auf dem Konto von TRS.
  4. Sollte der Vertragspartner sich trotz Mahnung weiterhin in Verzug mit seiner Leistung befinden, ist TRS berechtigt, die Leistung einzustellen und den Umsatzausfallschaden geltend zu machen. Die Parteien vereinbaren einen Mindestausfallschaden pro angefangenem Arbeitstag von 500,00 Euro je Mitarbeiter. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer oder kein Ausfallschaden bei TRS entstanden ist.
  5. TRS ist jederzeit berechtigt, Vorschuss-, Teil- bzw. Abschlagsrechnungen zu erstellen. TRS wird hierbei, soweit möglich, darauf achten, in sinnvollen Zeitabständen die Rechnungen zu erstellen.
  6. Soweit TRS Schulungen durchführt, ist eine Anzahlung in Höhe von 50% nach Auftragserteilung fällig. Der Restbetrag ist spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällig. Sollte die Zahlung nicht in voller Höhe und/oder nicht rechtzeitig eingehen, ist TRS berechtigt, die Leistung zu verweigern und den Umsatzausfallschaden ersetzt zu verlangen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser bei mindestens 75% der vereinbarten Kosten liegt. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer oder kein Ausfallschaden bei TRS entstanden ist.
  7. Aufrechnungsansprüche des Vertragspartners sind nur zu berücksichtigen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von TRS schriftlich anerkannt wurden.
  8. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners darf nur geltend gemacht werden, soweit sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8. Verzug / Haftung

  1. Kommt TRS in Verzug mit seiner Leistung, wird er den Vertragspartner hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich jegliche Maßnahme einzuleiten, um den möglicherweise entstehenden Schaden zu mindern oder auszuschließen.
  2. Kommt der Vertragspartner in Verzug mit seiner Leistung bzw. in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TRS berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, ohne weitergehende Ansprüche und Rechte hierdurch auszuschließen.
  3. TRS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von TRS zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht beruht. Gleiches gilt für die Fälle der positiven Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung. Ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist TRS nur in diesem Umfang zurechenbar. Sofern der Verzug auf einer von TRS zu vertretenden einfachen bis hin zur grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzpflicht von TRS der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, maximal zum Betrag der Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von derzeit 3.000.000,00 Euro. Die näheren Daten werden dem Vertragspartner auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
  4. Die Parteien vereinbaren für den Fall des Verzuges und der Eintrittspflicht von TRS hierfür für jede vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3%, maximal 15% der konkret betroffenen Liefer- oder Leistungsvergütung.
  5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners bleiben vorbehalten.
  6. Im Übrigen ist die Haftung von TRS auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, sowie Ansprüchen aus Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Als Kardinalpflichten werden Pflichten bezeichnet, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten wird die Haftung von TRS auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  7. Eine weitergehende als oben genannte Haftung ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Die Begrenzung gilt auch in den Fällen, in denen der Vertragspartner anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens Ansprüche statt der Leistung u.a. Ersatz nutzloser Aufwendungen geltend macht.

9. Verjährung – Ausschlussfristen

  1. Alle Ansprüche des Vertragspartners gegen TRS sind schriftlich innerhalb von 12 Monaten ab Leistungserbringung/Gefahrübergang geltend zu machen. Bei einer Gesamtbeauftragung ist die Frist für jede abzurechnende Leistungseinheit gesondert zu berechnen.
  2. Im Übrigen gilt eine Ausschlussfrist von 16 Monaten ab Kenntnis oder zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme. Werden diese nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht, verfallen diese Ansprüche.
  3. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang bei TRS, nicht die Versendung beim Vertragspartner.

10. Datenschutz

Der Vertragspartner erklärt mit Unterschrift sein Einverständnis, dass TRS die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Telefon- und Kontoverbindung etc.), speichert. TRS wird diese ausschließlich zum Zweck des Vertrages (Anbahnung, Durchführung, Abschluss, Abrechnung) verwenden werden (§§ 27, 28, 33 BDSG).

11. Hinweis auf die Zusammenarbeit und Verwendung des Kundenlogos

Der Vertragspartner stimmt bereits jetzt zu, dass TRS, auf die Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner hinzuweisen und ggf. dessen Firmenlogo abzubilden. Hierfür wird der Vertragspartner auf Anfrage dieses in digitaler Form zur Verfügung stellen. Die Erlaubnis zur Verwendung bezieht sich hierbei sowohl auf die Kommunikation mit (potentiellen) Nutzern der von TRS angebotenen Leistungen, als auch auf die Kommunikation zur Gewinnung neuer Kunden.

12. Beendigung

  1. Das Vertragsverhältnis ist durch den Vertragspartner jederzeit ordentlich zum Ende eines Monats kündbar. Ohne Vorlage eines wichtigen Grundes ist der Vertragspartner zur Zahlung der gesamten vereinbarten Vergütung verpflichtet. Er ist berechtigt nachzuweisen, dass TRS ein geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind beide Vertragsparteien verpflichtet, die nicht aufgrund des Vertragszweckes und deren weiteren Fortführung erforderlichen vom anderen Vertragspartner erhaltenen Unterlagen und Informationen auf eigene Kosten zu vernichten bzw. dauerhaft von allen Speichermedien zu löschen.
  3. TRS kann vom Vertragspartner verlangen, dass er die entsprechenden Unterlagen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Aufforderung auf seine eigenen Kosten abholt. Sollte der Vertragspartner die Frist ungenutzt verstreichen lassen, ist TRS berechtigt, diese auf Kosten des Vertragspartners zu entsorgen.
  4. TRS ist berechtigt, die im Rahmen der Tätigkeit beim Vertragspartner erlangten Informationen und Weiterentwicklungen seiner Leistung auch Dritten gegenüber zu verwenden, wobei dies in abstrahierter und anonymisierter Form erfolgen wird.

13. Sonstiges

  1. Soweit in diesen Bedingungen keine geschlechtsneutrale Formulierung möglich ist, wird – zur Vereinfachung der Lesbarkeit – die männliche Form gewählt. Hierbei wird ausdrücklich keine Wertung einer Geschlechtergruppe oder eine Diskriminierung beabsichtigt.
  2. Für das Vertragsverhältnis der Parteien ist ausschließlich deutsches Recht und im Zweifel der deutsche Vertragstext maßgebend. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird hiermit ausgeschlossen. Erfüllungsort der Leistung ist der Sitz von TRS.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der für den Sitz für TRS zuständige Gerichtsort.
  4. TRS ist berechtigt, den Vertragspartner an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  5. Soweit einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden sollten, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine Regelung vereinbaren, die sie bei Vertragsabschluss getroffen hätten, wenn sie von der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit Kenntnis erlangt hätten. Hierbei wollen sie eine Regelung finden, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hatten. Der Vertragspartner bevollmächtigt TRS zur Bestimmung dieser Regelung (§ 317 Abs. 1 BGB). Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.